Art. 1 § 3 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 3. (1) DieVorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet

der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung

ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes -

organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen

beteiligenbefugt, die mit der Kooperation der Notenbanken

zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf

währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und

fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für

eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher

Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich

Beteiligungen zustehen, teilnehmen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungeninternationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 3. (1) DieVorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet

der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung

ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes -

organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen

beteiligenbefugt, die mit der Kooperation der Notenbanken

zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf

währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und

fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für

eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher

Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich

Beteiligungen zustehen, teilnehmen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungeninternationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.

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