§ 108 LMSVG (weggefallen)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
§ 108 LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.Paragraph 108,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
  6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 46 Absatz 2,, 47 Absatz 2,, 61 Absatz eins,, 62 Absatz eins,, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 45, Absatz 10 und 64 Absatz 2 und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46 Absatz 3,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 30.11.2010 bis 24.04.2017
§ 108 LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.Paragraph 108,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
  6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 46 Absatz 2,, 47 Absatz 2,, 61 Absatz eins,, 62 Absatz eins,, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 45, Absatz 10 und 64 Absatz 2 und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46 Absatz 3,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten