§ 103 LMSVG Vorbereitung der Vollziehung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit sind darüber unverzüglich zu unterrichten.Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß Paragraph 45, Absatz 4, zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2Unternehmer gemäß § 45 Abs. 3 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.Unternehmer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
§ 103.Paragraph 103,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsJede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit sind darüber unverzüglich zu unterrichten.Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß Paragraph 45, Absatz 4, zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2Unternehmer gemäß § 45 Abs. 3 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.Unternehmer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
§ 103.Paragraph 103,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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