§ 103 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Tretenauf Grund dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragendürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 3 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten diesesKundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu meldenfolgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2015

(1) Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Tretenauf Grund dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragendürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 3 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten diesesKundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu meldenfolgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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