§ 102 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 9, 2. Absatz.
  3. (3)Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.Abweichend von Absatz 3, in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 9, 2. Absatz.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 9, 2. Absatz.
  3. (3)Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.Abweichend von Absatz 3, in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 9, 2. Absatz.

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