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§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.
§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.