§ 88 LMSVG Örtliche Zuständigkeit

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Örtliche Zuständigkeit

§ 88. Das StrafverfahrenHauptverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des GerichtshofsLandesgerichts gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.2007

Örtliche Zuständigkeit

§ 88. Das StrafverfahrenHauptverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des GerichtshofsLandesgerichts gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

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