§ 80 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrerseiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.

(2) Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:

a)

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit

b)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

c)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

d)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

e)

ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

f)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

g)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

h)

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

i)

ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,

j)

Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.

(4) Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2021

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrerseiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.

(2) Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:

a)

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit

b)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

c)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

d)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

e)

ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

f)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

g)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

h)

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

i)

ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,

j)

Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.

(4) Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

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