§ 80 LMSVG FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrerseiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
    1. a)Litera azwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
    2. b)Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
    3. c)Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. d)Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    5. e)Litera eein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. f)Litera fein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. g)Litera gein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. h)Litera hein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. i)Litera iein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
    10. j)Litera jVertreter der einschlägigen Fachgebiete.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
  4. (4)Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. (5)Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrerseiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
    1. a)Litera azwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
    2. b)Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
    3. c)Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. d)Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    5. e)Litera eein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. f)Litera fein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. g)Litera gein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. h)Litera hein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. i)Litera iein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
    10. j)Litera jVertreter der einschlägigen Fachgebiete.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
  4. (4)Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. (5)Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

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