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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Sämtliche der in Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.
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(2) Sämtliche der in Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.