§ 64 LMSVG Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 8542019/2004627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Gebühren gemäß Abs. 1 sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in § 24 Abs. 3 genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhängedes Anhangs IV und VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch VI und der Anhängedes Anhangs römisch IV und römisch VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Absatz 4, kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für
    1. 1.Ziffer einsroutinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1,routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,Probenahmen und Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3Hygienekontrollen gemäß § 54,Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54,,
    4. 4.Ziffer 4Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängendem Anhang IV und VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 undRückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch VI und den Anhängendem Anhang römisch IV und römisch VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 und
    5. 5.Ziffer 5Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,
    durch Verordnung festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Z 2 der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 2, der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Gebühren gemäß Absatz 4, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 8542019/2004627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Gebühren gemäß Abs. 1 sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in § 24 Abs. 3 genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhängedes Anhangs IV und VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch VI und der Anhängedes Anhangs römisch IV und römisch VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Absatz 4, kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für
    1. 1.Ziffer einsroutinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1,routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,Probenahmen und Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3Hygienekontrollen gemäß § 54,Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54,,
    4. 4.Ziffer 4Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängendem Anhang IV und VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 undRückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch VI und den Anhängendem Anhang römisch IV und römisch VI der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 und
    5. 5.Ziffer 5Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,
    durch Verordnung festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Z 2 der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 2, der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Gebühren gemäß Absatz 4, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

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