§ 56 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.9999

Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von der Bundesministerindem Bundesminister für Gesundheit und Frauen die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.

Stand vor dem 29.11.2010

In Kraft vom 21.01.2006 bis 29.11.2010

Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von der Bundesministerindem Bundesminister für Gesundheit und Frauen die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.

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