Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
(3) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
(3) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.