§ 41 LMSVG Beschlagnahme

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 41, (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen, wenn

  1. 1.Ziffer einseiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist odereiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
  2. 2.Ziffer 2Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Veranwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Veranwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.
  3. (1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einseiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist odereiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.
  4. (2)Absatz 2Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
  5. (3)Absatz 3Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.
  6. (4)Absatz 4Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  7. (5)Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
  8. (6)Absatz 6Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  9. (7)Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  10. (8)Absatz 8Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
  11. (9)Absatz 9Die Bestimmungen der §§ 87, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 87,, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
  2. (3)Absatz 3Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.
  3. (4)Absatz 4Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls der Stelle, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat, zu.
  4. (5)Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
  5. (6)Absatz 6Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  6. (7)Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  7. (8)Absatz 8Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
  8. (9)Absatz 9Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 113, StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 03.08.2006 bis 31.12.2007
Paragraph 41, (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen, wenn

  1. 1.Ziffer einseiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist odereiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
  2. 2.Ziffer 2Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Veranwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Veranwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.
  3. (1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einseiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist odereiner behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.
  4. (2)Absatz 2Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
  5. (3)Absatz 3Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.
  6. (4)Absatz 4Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  7. (5)Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
  8. (6)Absatz 6Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  9. (7)Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  10. (8)Absatz 8Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
  11. (9)Absatz 9Die Bestimmungen der §§ 87, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 87,, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
  2. (3)Absatz 3Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.
  3. (4)Absatz 4Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls der Stelle, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat, zu.
  4. (5)Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
  5. (6)Absatz 6Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  6. (7)Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  7. (8)Absatz 8Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
  8. (9)Absatz 9Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 113, StPO sind sinngemäß anzuwenden.

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