§ 34 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34,

Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882(EU) 2017/2004625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2023
§ 34.Paragraph 34,

Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882(EU) 2017/2004625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

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