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Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit
1. | gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel, | |||||||||
2. | gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a | |||||||||
3. | im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c | |||||||||
4. | gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und | |||||||||
5. | gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel | |||||||||
sicherzustellen. |
Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit
1. | gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel, | |||||||||
2. | gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a | |||||||||
3. | im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c | |||||||||
4. | gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und | |||||||||
5. | gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel | |||||||||
sicherzustellen. |