§ 17 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2021

(1) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

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