Anl. 1 KflG

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2002 bis 31.12.9999
Anlage 1

[Papierfarbe blau]

[Papierfarbe blau]

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

und Verkehr

Zl.

(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

Das Bundesministerium für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

Wien, am

Wien, am

L. S.

(Trockenstempel)

Für den Bundesminister:

L. S. Für den Bundesminister:

(Trockenstempel)

Stand vor dem 30.04.2002

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.04.2002
Anlage 1

[Papierfarbe blau]

[Papierfarbe blau]

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

und Verkehr

Zl.

(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

Das Bundesministerium für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

Wien, am

Wien, am

L. S.

(Trockenstempel)

Für den Bundesminister:

L. S. Für den Bundesminister:

(Trockenstempel)

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