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Anhängige Verfahren
§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den VorschriftenAm Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes undin der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 anhängige Verfahren sind nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriftender bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2006, geltenden Rechtslage zu beurteilenEnde zu führen.
Anhängige Verfahren
§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den VorschriftenAm Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes undin der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 anhängige Verfahren sind nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriftender bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2006, geltenden Rechtslage zu beurteilenEnde zu führen.