§ 46 KflG Verordnungen

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

1.

die näheren Vorschriften über

a)

ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);

b)

die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);

c)

für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);

2.

die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich

a)

der Prüfungstermine,

b)

der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

c)

der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,

d)

der Form und Dauer der Prüfung,

e)

der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie

f)

der aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;

3.

unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über

a)

Ermäßigungen,

b)

Zeitkarten,

c)

Rückfahrkarten,

d)

Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie

e)

sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;

4.

die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist

a)

das Verhalten der Fahrgäste,

b)

der Ausschluß von der Beförderung,

c)

die Ausstellung der Fahrkarten,

d)

die Beförderung von Gepäck und von Tieren,

e)

die Rückerstattung der Beförderungspreise,

f)

die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,

g)

die Haftung des Unternehmens.

(2) Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).

  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie näheren Vorschriften über
      1. a)Litera aein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);ein Muster des Konzessionsantrages (Paragraph 2, Absatz 2,);
      2. b)Litera bdie Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (Paragraph 34,);
      3. c)Litera cfür den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (Paragraphen 43 und 44);
    2. 2.Ziffer 2die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich
      1. a)Litera ader Prüfungstermine,
      2. b)Litera bder Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
      3. c)Litera cder Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,
      4. d)Litera dder Form und Dauer der Prüfung,
      5. e)Litera eder Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie
      6. f)Litera fder aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen überunter Berücksichtigung von Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
      1. a)Litera aErmäßigungen,
      2. b)Litera bZeitkarten,
      3. c)Litera cRückfahrkarten,
      4. d)Litera dBeförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
      5. e)Litera esonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
      1. a)Litera adas Verhalten der Fahrgäste,
      2. b)Litera bder Ausschluß von der Beförderung,
      3. c)Litera cdie Ausstellung der Fahrkarten,
      4. d)Litera ddie Beförderung von Gepäck und von Tieren,
      5. e)Litera edie Rückerstattung der Beförderungspreise,
      6. f)Litera fdie Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
      7. g)Litera gdie Haftung des Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,).

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2023
(1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

1.

die näheren Vorschriften über

a)

ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);

b)

die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);

c)

für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);

2.

die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich

a)

der Prüfungstermine,

b)

der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

c)

der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,

d)

der Form und Dauer der Prüfung,

e)

der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie

f)

der aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;

3.

unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über

a)

Ermäßigungen,

b)

Zeitkarten,

c)

Rückfahrkarten,

d)

Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie

e)

sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;

4.

die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist

a)

das Verhalten der Fahrgäste,

b)

der Ausschluß von der Beförderung,

c)

die Ausstellung der Fahrkarten,

d)

die Beförderung von Gepäck und von Tieren,

e)

die Rückerstattung der Beförderungspreise,

f)

die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,

g)

die Haftung des Unternehmens.

(2) Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).

  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie näheren Vorschriften über
      1. a)Litera aein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);ein Muster des Konzessionsantrages (Paragraph 2, Absatz 2,);
      2. b)Litera bdie Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (Paragraph 34,);
      3. c)Litera cfür den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (Paragraphen 43 und 44);
    2. 2.Ziffer 2die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich
      1. a)Litera ader Prüfungstermine,
      2. b)Litera bder Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
      3. c)Litera cder Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,
      4. d)Litera dder Form und Dauer der Prüfung,
      5. e)Litera eder Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie
      6. f)Litera fder aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen überunter Berücksichtigung von Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
      1. a)Litera aErmäßigungen,
      2. b)Litera bZeitkarten,
      3. c)Litera cRückfahrkarten,
      4. d)Litera dBeförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
      5. e)Litera esonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
      1. a)Litera adas Verhalten der Fahrgäste,
      2. b)Litera bder Ausschluß von der Beförderung,
      3. c)Litera cdie Ausstellung der Fahrkarten,
      4. d)Litera ddie Beförderung von Gepäck und von Tieren,
      5. e)Litera edie Rückerstattung der Beförderungspreise,
      6. f)Litera fdie Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
      7. g)Litera gdie Haftung des Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,).

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