§ 41 KflG Leiter des Betriebsdienstes

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) noch dem Betriebsführer (§ 22 Abs. 2) gleichzuhalten ist, bestellen.Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach Paragraph 20, Ziffer 10, obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 5,) noch dem Betriebsführer (Paragraph 22, Absatz 2,) gleichzuhalten ist, bestellen.
  2. (1)Absatz einsZur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.
  3. (2)Absatz 2Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;
    2. 2.Ziffer 2wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der BetriebsleiterVerkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der BetriebsleiterVerkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;im Falle des Absatz eins, die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 2 die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.im Falle des Absatz 2, die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.
  5. (4)Absatz 4Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.
  6. (5)Absatz 5Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Absatz 4, ebenfalls anzuwenden.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.02.2013
  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) noch dem Betriebsführer (§ 22 Abs. 2) gleichzuhalten ist, bestellen.Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach Paragraph 20, Ziffer 10, obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 5,) noch dem Betriebsführer (Paragraph 22, Absatz 2,) gleichzuhalten ist, bestellen.
  2. (1)Absatz einsZur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.
  3. (2)Absatz 2Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;
    2. 2.Ziffer 2wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der BetriebsleiterVerkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der BetriebsleiterVerkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;im Falle des Absatz eins, die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 2 die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.im Falle des Absatz 2, die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.
  5. (4)Absatz 4Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.
  6. (5)Absatz 5Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Absatz 4, ebenfalls anzuwenden.

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