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(1a) Sofern eine bestehende Kraftfahrlinie oder ein Teil derselben als Rufbusverkehr geführt werden soll, ist die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte Konzession sinngemäß zu ändern (§ 6).
(2) Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als Abfahrtsstellen benützen.
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als
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(1a) Sofern eine bestehende Kraftfahrlinie oder ein Teil derselben als Rufbusverkehr geführt werden soll, ist die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte Konzession sinngemäß zu ändern (§ 6).
(2) Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als Abfahrtsstellen benützen.
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als
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