§ 31 KflG Beförderungspreise

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999

Beförderungspreise

§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.

(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische Zentralamtdie Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die laufende Erhöhung außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.

(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen:

a)

Abschreibung Bus und Reifen,

b)

Zinsen Bus und Reifen,

c)

Treibstoffkosten,

d)

Öl- und Schmierstoffverbrauch,

e)

Reparaturkosten,

f)

Wagenpflege,

g)

Steuern und Versicherung,

h)

Fahrpersonal,

i)

Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,

j)

Lohnnebenkosten,

k)

Garagierung,

l)

Verwaltungskostenanteil.

(5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.

(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.01.2006

Beförderungspreise

§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.

(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische Zentralamtdie Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die laufende Erhöhung außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.

(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen:

a)

Abschreibung Bus und Reifen,

b)

Zinsen Bus und Reifen,

c)

Treibstoffkosten,

d)

Öl- und Schmierstoffverbrauch,

e)

Reparaturkosten,

f)

Wagenpflege,

g)

Steuern und Versicherung,

h)

Fahrpersonal,

i)

Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,

j)

Lohnnebenkosten,

k)

Garagierung,

l)

Verwaltungskostenanteil.

(5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.

(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

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