§ 21 KflG (weggefallen)

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 21 KflG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 21,

Gegen Bescheide des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

  1. 1.Ziffer einsdem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Paragraph 8, Absatz eins,) sowie dem Bewerber um eine Konzession;
  2. 2.Ziffer 2den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
  3. 3.Ziffer 3im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der Paragraphen 31, Absatz 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;
  4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 18 Abs. 1 und § 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Paragraph 8, Absatz 3,) sowie des Widerrufes der Berechtigung (Paragraph 18, Absatz eins, und Paragraph 25,) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2013
§ 21 KflG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 21,

Gegen Bescheide des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

  1. 1.Ziffer einsdem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Paragraph 8, Absatz eins,) sowie dem Bewerber um eine Konzession;
  2. 2.Ziffer 2den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
  3. 3.Ziffer 3im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der Paragraphen 31, Absatz 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;
  4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 18 Abs. 1 und § 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Paragraph 8, Absatz 3,) sowie des Widerrufes der Berechtigung (Paragraph 18, Absatz eins, und Paragraph 25,) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.

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