§ 19 KflG Inhalt des Konzessionsbescheides

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes;
    2. 2.Ziffer 2die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer der Konzession;
    4. 4.Ziffer 4etwaige Auflagen (§ 16);etwaige Auflagen (Paragraph 16,);
    5. 5.Ziffer 5eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§ 18).eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (Paragraph 18,).
  2. (2)Absatz 2Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (§ 22 Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (Paragraph 22, Absatz 3,) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Beurkundung gemäß Abs. 2 kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.Eine Beurkundung gemäß Absatz 2, kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.
  4. (3)Absatz 3Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 01.01.2000 bis 06.03.2019
  1. (1)Absatz einsDer Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes;
    2. 2.Ziffer 2die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer der Konzession;
    4. 4.Ziffer 4etwaige Auflagen (§ 16);etwaige Auflagen (Paragraph 16,);
    5. 5.Ziffer 5eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§ 18).eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (Paragraph 18,).
  2. (2)Absatz 2Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (§ 22 Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (Paragraph 22, Absatz 3,) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Beurkundung gemäß Abs. 2 kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.Eine Beurkundung gemäß Absatz 2, kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.
  4. (3)Absatz 3Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären.

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