§ 10 KflG

Kraftfahrliniengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(3)

1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. Sie bestehen aus

a)

einem geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

b)

zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie

c)

zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

2.

Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)

  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.
  2. (2)Absatz 2Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  3. (3)Absatz 31. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. Sie bestehen aus
    1. a)Litera aeinem geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
    2. b)Litera bzwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie
    3. c)Litera czwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.
    1. 2.Ziffer 2Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.Die Vorschläge nach Ziffer eins, Litera b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2023
(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(3)

1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. Sie bestehen aus

a)

einem geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

b)

zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie

c)

zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

2.

Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)

  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.
  2. (2)Absatz 2Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  3. (3)Absatz 31. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. Sie bestehen aus
    1. a)Litera aeinem geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
    2. b)Litera bzwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie
    3. c)Litera czwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.
    1. 2.Ziffer 2Die Vorschläge nach Z 1 lit. b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.Die Vorschläge nach Ziffer eins, Litera b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten