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Jeder Abgabepflichtige (§ 18weggefallen) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichenseit 01.01.2010 weggefallen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden. Jeder Abgabepflichtige (Paragraph 18,) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Jeder Abgabepflichtige (§ 18weggefallen) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichenseit 01.01.2010 weggefallen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden. Jeder Abgabepflichtige (Paragraph 18,) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist anzuwenden.