§ 14 KBGG

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

Die Beihilfe gebührt längstens für 12 Monate365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruchpauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines MonatesMonats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten61 Tagen beansprucht werden.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2017

Die Beihilfe gebührt längstens für 12 Monate365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruchpauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines MonatesMonats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten61 Tagen beansprucht werden.

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