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Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 9 Abs. 3 bzw. § 12, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Paragraph 8, den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 9, Absatz 3, bzw. Paragraph 12,, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.
Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 9 Abs. 3 bzw. § 12, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Paragraph 8, den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 9, Absatz 3, bzw. Paragraph 12,, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.