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(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
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(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
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(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2016)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,)
(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
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(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
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(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2016)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,)