§ 9 GrekoG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

(2) Die Landespolizeidirektion darf für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes

1.

unter besonderen Verhältnissen auch die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundespolizei heranziehen;

2.

in den Fällen des § 8 Abs. 2 alle für die nachgeordneten Behörden Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihr selbst beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundespolizei heranziehen.

(3) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.

(43) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

(2) Die Landespolizeidirektion darf für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes

1.

unter besonderen Verhältnissen auch die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundespolizei heranziehen;

2.

in den Fällen des § 8 Abs. 2 alle für die nachgeordneten Behörden Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihr selbst beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundespolizei heranziehen.

(3) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.

(43) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

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