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(1) Eine AktuelleDie Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde findet statteingeleitet, wenn dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von fünf Abgeordneten schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche, in der die Aktuelle Stunde stattfinden sollvorher - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet -, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, bestimmttrifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Fraktionen, welchem Folge gegeben wirddie Grundsätze des § 60 Abs. 3.
(2) In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche beziehen, gegenstandslos.
(3) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
(43) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(4) In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
(5) Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle Stunde.
(6) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten nicht überschreitendauern und so gestaltet werden, wobei 45 Minutendaß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15nicht mehr als 50 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitungentfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
(76) Die Aussprache wird im Fall eines VerlangensAls erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von dessen Erstunterzeichner eröffnet10 Minuten zu Wort. Ansonsten nimmtDas zuständige Mitglied der Präsident beiBundesregierung oder der ersten Worterteilung auf die Grundsätzeim Sinne des § 60 Abs. 3 § 19 Abs. 1 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden undgemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht längerüberschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten sprechenbetragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
(1) Eine AktuelleDie Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde findet statteingeleitet, wenn dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von fünf Abgeordneten schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche, in der die Aktuelle Stunde stattfinden sollvorher - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet -, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, bestimmttrifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Fraktionen, welchem Folge gegeben wirddie Grundsätze des § 60 Abs. 3.
(2) In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche beziehen, gegenstandslos.
(3) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
(43) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(4) In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
(5) Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle Stunde.
(6) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten nicht überschreitendauern und so gestaltet werden, wobei 45 Minutendaß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15nicht mehr als 50 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitungentfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
(76) Die Aussprache wird im Fall eines VerlangensAls erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von dessen Erstunterzeichner eröffnet10 Minuten zu Wort. Ansonsten nimmtDas zuständige Mitglied der Präsident beiBundesregierung oder der ersten Worterteilung auf die Grundsätzeim Sinne des § 60 Abs. 3 § 19 Abs. 1 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden undgemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht längerüberschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten sprechenbetragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.