§ 97a GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von fünf Abgeordneten schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Fraktionen, welchem Folge gegeben wird.
  2. (2)Absatz 2In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche beziehen, gegenstandslos.
  3. (1)Absatz einsDie Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3,
  4. (32)Absatz 32Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
  5. (43)Absatz 43Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle Stunde.
  7. (6)Absatz 6Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
  8. (7)Absatz 7Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Abs. 1 von dessen Erstunterzeichner eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der ersten Worterteilung auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Absatz eins, von dessen Erstunterzeichner eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der ersten Worterteilung auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3, Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
  9. (4)Absatz 4In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
  10. (5)Absatz 5Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
  11. (6)Absatz 6Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Absatz eins, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

Stand vor dem 14.09.1993

In Kraft vom 01.01.1989 bis 14.09.1993
  1. (1)Absatz einsEine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von fünf Abgeordneten schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der ersten Sitzung des Nationalrates jener Sitzungswoche, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Fraktionen, welchem Folge gegeben wird.
  2. (2)Absatz 2In einer Sitzungswoche darf nur eine Aktuelle Stunde anberaumt werden. Im Falle der Anberaumung einer Aktuellen Stunde werden diesbezügliche Verlangen, die sich auf dieselbe Sitzungswoche beziehen, gegenstandslos.
  3. (1)Absatz einsDie Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3,
  4. (32)Absatz 32Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
  5. (43)Absatz 43Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Aktuelle Stunde findet nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, statt. Wurde in derselben Sitzung die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen beziehungsweise verlangt, entfällt die Aktuelle Stunde.
  7. (6)Absatz 6Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 45 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldeten Staatssekretäre insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
  8. (7)Absatz 7Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Abs. 1 von dessen Erstunterzeichner eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der ersten Worterteilung auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3 Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Absatz eins, von dessen Erstunterzeichner eröffnet. Ansonsten nimmt der Präsident bei der ersten Worterteilung auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3, Bedacht. Jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zum Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
  9. (4)Absatz 4In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
  10. (5)Absatz 5Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
  11. (6)Absatz 6Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Absatz eins, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

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