§ 97 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.

(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen.

(3) Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.2014

(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.

(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen.

(3) Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

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