§ 92 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werdenFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang ineine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die Tagesordnungdemselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der SitzungErstunterzeichner angehört, in der der Antrag gestellt wurdeanzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindetgilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangennur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auchletzten zwei Monate im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werdenNationalrat eingelangt sind.

(43) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang inIm Rahmen einer Debatte über die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) Bei der Besprechungschriftliche Beantwortung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) Bei einer solchen BesprechungAnfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.“

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 15.09.1993 bis 14.09.1996

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werdenFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang ineine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die Tagesordnungdemselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der SitzungErstunterzeichner angehört, in der der Antrag gestellt wurdeanzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindetgilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangennur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auchletzten zwei Monate im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werdenNationalrat eingelangt sind.

(43) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang inIm Rahmen einer Debatte über die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) Bei der Besprechungschriftliche Beantwortung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) Bei einer solchen BesprechungAnfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.“

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