§ 92 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.
  2. (2)Absatz 2Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, oder Verlangen gemäß Absatz 2, können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.Richtet sich ein Verlangen gemäß Absatz 2, auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.
  6. (1)Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, eine Debatte nach den Paragraphen 57 a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
  7. (2)Absatz 2Verlangen gemäß Abs. 1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.Verlangen gemäß Absatz eins, können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.
  8. (63)Absatz 63BeiIm Rahmen einer solchen BesprechungDebatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
  9. (7)Absatz 7Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 15.09.1993 bis 14.09.1996
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.
  2. (2)Absatz 2Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, oder Verlangen gemäß Absatz 2, können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.Richtet sich ein Verlangen gemäß Absatz 2, auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.
  6. (1)Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, eine Debatte nach den Paragraphen 57 a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
  7. (2)Absatz 2Verlangen gemäß Abs. 1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.Verlangen gemäß Absatz eins, können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.
  8. (63)Absatz 63BeiIm Rahmen einer solchen BesprechungDebatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
  9. (7)Absatz 7Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.

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