§ 71 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
§ 71

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schlußnach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988
§ 71

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schlußnach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

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