§ 31e GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der HauptausschußHauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gem.gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23f23j B-VG dem Ständigen UnterausschußUnterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der HauptausschußHauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen UnterausschußUnterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den HauptausschußHauptausschuss geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31d Abs. 5.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßtgefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat der Europäischen Unionbzw. im Rat übermittelt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.2011

(1) Der HauptausschußHauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gem.gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23f23j B-VG dem Ständigen UnterausschußUnterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der HauptausschußHauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen UnterausschußUnterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den HauptausschußHauptausschuss geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31d Abs. 5.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßtgefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat der Europäischen Unionbzw. im Rat übermittelt.

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