§ 31c GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23j B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.
  3. (3)Absatz 3Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder zuständige Bundesminister verlangt oder
    2. 2.Ziffer 220 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
  4. (4)Absatz 4Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Absatz 12, findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  7. (7)Absatz 7Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 6 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 6, im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  8. (6)Absatz 6Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß Paragraph 37 a,, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  9. (7)Absatz 7Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2,
  10. (8)Absatz 8Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  11. (9)Absatz 9Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  12. (10)Absatz 10Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.
  13. (11)Absatz 11Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.
  14. (12)Absatz 12Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an.Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins, als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an.
  15. (13)Absatz 13Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
  16. (14)Absatz 14Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 26.07.2012 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsVorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23j B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.
  3. (3)Absatz 3Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder zuständige Bundesminister verlangt oder
    2. 2.Ziffer 220 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
  4. (4)Absatz 4Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Absatz 12, findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  7. (7)Absatz 7Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 6 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 6, im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  8. (6)Absatz 6Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß Paragraph 37 a,, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  9. (7)Absatz 7Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2,
  10. (8)Absatz 8Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  11. (9)Absatz 9Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  12. (10)Absatz 10Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.
  13. (11)Absatz 11Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.
  14. (12)Absatz 12Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an.Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins, als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an.
  15. (13)Absatz 13Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
  16. (14)Absatz 14Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

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