§ 31b GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.Vorschläge gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG und Mitteilungen gemäß Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung, BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.
  4. (3)Absatz 3Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.
  5. (4)Absatz 4Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.
  6. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.
  7. (6)Absatz 6Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsVorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.Vorschläge gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG und Mitteilungen gemäß Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung, BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.
  4. (3)Absatz 3Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.
  5. (4)Absatz 4Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.
  6. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.
  7. (6)Absatz 6Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.

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