§ 22 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5. Die im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Artikel 33, B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte. gemäß Paragraph 42, Absatz 4 und die Stellungnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 5,

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988
Paragraph 22,

Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5. Die im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Artikel 33, B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte. gemäß Paragraph 42, Absatz 4 und die Stellungnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 5,

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