§ 26b FMABG

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 26 b,

  1. 1.Ziffer eins(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) § 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.(zu Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Paragraph 5, Absatz 2, ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(zu Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Beamten gemäß Paragraph 15,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist Paragraph 78 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. a)Litera aes kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;
    2. b)Litera bder Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gestellt werden;
    3. c)Litera cdie OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in Paragraph 78 c, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. Paragraph 15, Absatz 4, ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.(zu Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 19 Abs. 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.(zu Paragraph 19, Absatz 5 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.
  5. 5.Ziffer 5(zu § 19 Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.(zu Paragraph 19, Absatz 5 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.02.2023 bis 19.07.2024
Paragraph 26 b,

  1. 1.Ziffer eins(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) § 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.(zu Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Paragraph 5, Absatz 2, ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(zu Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Beamten gemäß Paragraph 15,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist Paragraph 78 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. a)Litera aes kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;
    2. b)Litera bder Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gestellt werden;
    3. c)Litera cdie OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in Paragraph 78 c, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. Paragraph 15, Absatz 4, ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.(zu Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 19 Abs. 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.(zu Paragraph 19, Absatz 5 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.
  5. 5.Ziffer 5(zu § 19 Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.(zu Paragraph 19, Absatz 5 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten