§ 18 FMABG

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, undübersteigen,und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der gemäß § 5 Abs. 3 DORA-VG mitgeteilten Kosten, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, undübersteigen,und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DORA-VG mitgeteilten Kosten, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 UGB ist anzuwenden.Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Paragraph 273, UGB ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Absatz 6, veröffentlichen kann.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 5 darstellt.
  5. (5)Absatz 5Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Stand vor dem 16.01.2025

In Kraft vom 20.07.2024 bis 16.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, undübersteigen,und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der gemäß § 5 Abs. 3 DORA-VG mitgeteilten Kosten, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, undübersteigen,und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DORA-VG mitgeteilten Kosten, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 UGB ist anzuwenden.Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Paragraph 273, UGB ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Absatz 6, veröffentlichen kann.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 5 darstellt.
  5. (5)Absatz 5Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

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