§ 15 FMABG Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

(1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:

1.

(Anm.: TrittBeamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. 4.April 2002 in Kraft)zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;

2.

Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.

(2) (AnmFür Beamte gemäß Abs.: Tritt mit 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. 4Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 3 namhaft gemacht wurde. 2002Dieses Vorstandsmitglied ist in Kraft)dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) (AnmDie in Abs.: Tritt 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit 1Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. 4Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. 2002 in Kraft)

(4) (AnmFür die im Abs.: Tritt mit 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. 4Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in Kraft)voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) (AnmFür Arbeitnehmer gemäß Abs.: Tritt 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit 1diesem Ausscheiden nicht. 4. 2002Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in Kraft)diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Anm§ 1356 ABGB) zu haften.: Tritt Die Höhe der Haftung ist mit 1jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. 4. 2002 in Kraft)

(7) (AnmForderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs.: Tritt 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, gehen mit 1dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. 4. 2002 in Kraft)

(8) (AnmAnwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs.: Tritt mit 1 Z 2 oder Abs. 43 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen. 2002 in Kraft)

(9) (Anm.: Tritt mit 1Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind. 2002 in Kraft)

(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.03.2002
Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

(1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:

1.

(Anm.: TrittBeamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. 4.April 2002 in Kraft)zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;

2.

Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.

(2) (AnmFür Beamte gemäß Abs.: Tritt mit 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. 4Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 3 namhaft gemacht wurde. 2002Dieses Vorstandsmitglied ist in Kraft)dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) (AnmDie in Abs.: Tritt 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit 1Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. 4Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. 2002 in Kraft)

(4) (AnmFür die im Abs.: Tritt mit 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. 4Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in Kraft)voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) (AnmFür Arbeitnehmer gemäß Abs.: Tritt 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit 1diesem Ausscheiden nicht. 4. 2002Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in Kraft)diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Anm§ 1356 ABGB) zu haften.: Tritt Die Höhe der Haftung ist mit 1jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. 4. 2002 in Kraft)

(7) (AnmForderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs.: Tritt 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, gehen mit 1dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. 4. 2002 in Kraft)

(8) (AnmAnwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs.: Tritt mit 1 Z 2 oder Abs. 43 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen. 2002 in Kraft)

(9) (Anm.: Tritt mit 1Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind. 2002 in Kraft)

(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

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