§ 40 BImmoG Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Bundesimmobiliengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (§ 13) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB § 234 ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erforderlichenfalls für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Amtsbestätigungen über den erfolgten Rechtsübergang auszustellen. Die Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft;

Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 30.12.2000 bis 20.08.2003

Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (§ 13) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB § 234 ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erforderlichenfalls für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Amtsbestätigungen über den erfolgten Rechtsübergang auszustellen. Die Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft;

Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten