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§ 35.Paragraph 35,
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.auf Rechnungder Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.
§ 35.Paragraph 35,
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.auf Rechnungder Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.