§ 35 BImmoG Konkordatskirchen

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2005 bis 31.12.9999
Konkordatskirchen

§ 35.Paragraph 35,

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV

§ 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. römisch XV Paragraph 8, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und auf Rechnungder Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.

Stand vor dem 14.12.2005

In Kraft vom 30.12.2000 bis 14.12.2005
Konkordatskirchen

§ 35.Paragraph 35,

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV

§ 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. römisch XV Paragraph 8, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und auf Rechnungder Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.

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