§ 35 BImmoG Konkordatskirchen

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2005 bis 31.12.9999

Konkordatskirchen

§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV

§ 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu erfüllen.

Stand vor dem 14.12.2005

In Kraft vom 30.12.2000 bis 14.12.2005

Konkordatskirchen

§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV

§ 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu erfüllen.

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