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Konkordatskirchen
§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV
§ 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu erfüllen.
Konkordatskirchen
§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV
§ 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu erfüllen.