§ 16 BImmoG Verbücherung

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 ist entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß Paragraph 13, ist entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.

  1. (1)Absatz einsDer Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 sind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß Paragraph 13, sind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist Paragraph 160, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Als Eigentümeradresse im Sinne des § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.Als Eigentümeradresse im Sinne des Paragraph 12, Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.
  3. (3)Absatz 3Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften eine Anzeigeverpflichtung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft vorsehen, hat diese Anzeige durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH spätestens einen Monat nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentümerwechsels zu erfolgen. Als Anzeige gilt auch die Übermittlung einer Ausfertigung des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht.
  4. (4)Absatz 4Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß § 45 gilt auch für derartige Rückübertragungen.Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 45, gilt auch für derartige Rückübertragungen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2002
§ 16.Paragraph 16,

Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 ist entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß Paragraph 13, ist entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über die zu löschenden Fruchtgenussrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.

  1. (1)Absatz einsDer Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 sind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß Paragraph 13, sind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist Paragraph 160, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Als Eigentümeradresse im Sinne des § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.Als Eigentümeradresse im Sinne des Paragraph 12, Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.
  3. (3)Absatz 3Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften eine Anzeigeverpflichtung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft vorsehen, hat diese Anzeige durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH spätestens einen Monat nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentümerwechsels zu erfolgen. Als Anzeige gilt auch die Übermittlung einer Ausfertigung des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht.
  4. (4)Absatz 4Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß § 45 gilt auch für derartige Rückübertragungen.Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 45, gilt auch für derartige Rückübertragungen.

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