§ 3 BImmoG Aufsichtsrat

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens viersechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2018

(1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens viersechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

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