§ 38 BStMG Vollziehung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

3.

hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

4.

hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;

6.

hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2,, der Paragraphen 9 bis 12, des Paragraph 13, Absatz eins,, 1b und 10, der Paragraphen 14,, 15, 19 und des Paragraph 32, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Inneres;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30 a, Absatz 8, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  7. 7.Ziffer 7im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 19.10.2021 bis 16.11.2023
§ 38.Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

3.

hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

4.

hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;

6.

hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2,, der Paragraphen 9 bis 12, des Paragraph 13, Absatz eins,, 1b und 10, der Paragraphen 14,, 15, 19 und des Paragraph 32, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Inneres;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30 a, Absatz 8, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  7. 7.Ziffer 7im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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