§ 36 BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 15.04.2021 bis 16.11.2023
§ 36.Paragraph 36,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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