§ 28 BStMG Fahrtunterbrechung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2bis 3 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 24.02.2006 bis 30.06.2013

(1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2bis 3 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

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