§ 22 BStMG (weggefallen)

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2017 bis 31.12.9999
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß § 20 § 22 BStMGund § 21 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (weggefallen) seit 23.05.2017 weggefallen.

Stand vor dem 22.05.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 22.05.2017
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß § 20 § 22 BStMGund § 21 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (weggefallen) seit 23.05.2017 weggefallen.

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