§ 22 BStMG (weggefallen)

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2017 bis 31.12.9999
§ 22 BStMG (weggefallen) seit 23.05.2017 weggefallen.Paragraph 22,

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß § 20 und § 21 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß Paragraph 20 und Paragraph 21, den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 22.05.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 22.05.2017
§ 22 BStMG (weggefallen) seit 23.05.2017 weggefallen.Paragraph 22,

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß § 20 und § 21 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß Paragraph 20 und Paragraph 21, den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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