§ 36 BStG 1971 Sprachliche Gleichbehandlung

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2006 bis 31.12.9999
§ 36. Sprachliche Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand vor dem 09.05.2006

In Kraft vom 20.08.1999 bis 09.05.2006
§ 36. Sprachliche Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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