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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.